Technik Lexikon

Garantie

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird häufig kein Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der freiwillig angebotenen Garantie des Herstellers oder des Händlers gemacht. Mehr zu Gewährleistung unter Lexikoneintrag Gewährleistung.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers oder des Herstellers, welche im Gegensatz zur Gewährleistung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Das bedeutet, dass der Händler oder Hersteller, wenn er eine Garantie versprechen möchte, den Umfang und die Dauer der Garantie selbst bestimmen kann. Gewöhnlich beschränkt sich das Garantieversprechen auf einen bestimmten Zeitraum bezüglich der Funktionsfähigkeit bestimmter einzelner Teile oder sogar des gesamten Geräts. Meistens sind Verschleißteile von der Garantie ausgenommen.

So wird beispielsweise häufig garantiert, dass das gekaufte Produkt bei normalem Gebrauch ein oder zwei Jahre problemlos funktioniert. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es repariert. Dabei ist es egal, ob ein Mangel von Anfang an bestand oder erst später entstanden ist.

Laufen Gewährleistung – 2 Jahre bei Neuwaren und bei gebrauchter Ware 1 Jahr ab Übergabe der Kaufsache - und Garantie beide noch, stehen Ihnen als Käufer unter Umständen Ihre Gewährleistungsrechte sowie Ansprüche aus der Garantie nebeneinander zu. Wofür der Garantiegeber einstehen möchte und welche Ansprüche Ihnen als Kunden gewähren möchte, ergibt sich aus der Garantieerklärung.

Ein Beispiel:

Sie kaufen eine Waschmaschine bei einem Fachhändler für Haushaltsgeräte. Der Fachhändler gibt für Ihre Waschmaschine eine Garantie von 3 Jahren auf die Schläuche und Dichtungen. Gleichzeitig mit dem Kauf Ihrer Waschmaschine schließen Sie beim Fachhändler eine Versicherung von der WERTGARANTIE SE für eine Garantieverlängerung ab. Nun wird die Dichtung Ihrer Waschmaschine nach 3 Jahren defekt. Hier greift die Garantieverlängerung der WERTGARANTIE SE ein und sie übernimmt die Reparaturkosten Ihrer Waschmaschine.

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